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A közigazgatási büntetőjog fejlődése a német jogban

Megjelent:
2007-01-01
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Árva, Z. (2007). A közigazgatási büntetőjog fejlődése a német jogban. Debreceni Jogi Műhely, 4(1). https://ojs.lib.unideb.hu/DJM/article/view/6464
Absztrakt

In dieser Studie versuche ich die historische Entwicklung des Begriffs Verwaltungsstrafrechts, die Änderungen der Dogmatik und die Kodifikation des Ordnungswidrigkeitenrechts vorstellen. Das Rechtswissenschaft interessierte sich lange für die Wesensverschiedenheit zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, also das Problem der Dreiteilung, aber die wichtigste von diesen Fragen war der qualitativ- quantitative Charakter des Unterschiedes zwischen den Übertretungen und den anderen Delikten. Weitere Schwierigkeit war die Festsetzung der Natur der Übertretungen und der Poliezeiübertretungen. Diese Frage war auch ein Forschungengebiet der Internationale Kriminalistische Vereinigung, aber nach viele Kongress und Landesversammlung bliebte die Probleme nicht gelöst.
Die Bestimmung des selbständigen Verwaltungsstrafrechts versuchten zahlreichen Experten. In 1902 publizierte James Goldschmidt eine Monographie über das Verwaltungsstrafrecht, und leitete seine Theorie von Begriffen Verwaltungswidrigkeit und Verwaltungsdelikt ab und unterschneidete das Verfassungsstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht. Der Arbeit löste eine heftige Diskussion aus. Die wesentliche Punkte der Diskussion waren weiterhin die folgende: die strarfrechtliche und die verwaltungsrechtliche Natur der Übertretungen.
Nach 1945 veränderte sich sehr das Strafrecht und das Nebenstrafrecht im deutschen Recht. Im Wirtschaftstrafgesetz von 1949 traff eine materialle Unterscheidung nach Methode Eberhard Schmidt zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Auf dieser Grundlage schaffte der Bundesgesetzgeber das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetz waren keine Ordnungswidrigkieten mit Freiheitstrafe bedroht, und die wichtigste Sanktionart war die Geldbußstrafe. Der Arrest bleibte nur als zwingende Sanktion neben der Geldbusse eingeführt, damit löste auch die verfassungsrechtlichen Problemen.
Die Kodifikation war notwendig, weil das OWiG 1952 ein Rahmengesetz war, und Organistaions- und Verfahrensproblemen tauchten auf, beispielweise über die Vereinbarkeit den Ordnungswidrigkeiten und den Verwaltungsregelwidrigkeiten.
In 1968 kam zustande das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, aber mit der neuen Kodifikation wurden die Diskussion nicht geschlossen. Das Gesetz gibt eine formelle Definition: eine Ordnungswidrigkeit ist eine tatbestandmässige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, der mit Geldbusse bedroht ist. Aber die Frage der materiellen Definiton der Ordnungswidrigkeiten eschäftigen die Rechtsliteratur bis auf den heutigen Tag.
Endlich stelle ich in diese Studie die grundlgenden materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtsinstituten vor, also den Geltungsbereich des Gesetzes, die Grundlagen der Ahndung, das Sanktion des Ordnungswidrigkeit, also die Geldbuße, und das Geldbußverfahren.