Tanulmányok

A magyar büntető igazságszolgáltatás az államalapítást követő első századokban a római és az európai jogfejlődés tükrében

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2014-06-30
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Háger, T. (2014). A magyar büntető igazságszolgáltatás az államalapítást követő első századokban a római és az európai jogfejlődés tükrében. Debreceni Jogi Műhely, 11(1-2). https://doi.org/10.24169/DJM/2014/1-2/6
Absztrakt

Der Aufsatz stellt die Strafjustiz der ersten Jahrhunderte nach der ungarischen Staatsgründung, des Zeitalters der Könige aus dem Hause Árpád im Spiegel der römischen und westeuropäischen, besonders der fränkischen Rechtsentwicklung vor. Er untersucht neben der Entstehung des ungarischen Gerichtssystems die Ordnung des Strafverfahrens, eingehend auf die Ladung, die Beweisverfahren, besonders die Gottesurteile, den Gerichtsbeschluss und den Rechtsbehelf.

Die Arbeit ist rechtsgeschichtlichen Inhalts, aber wo es möglich ist, und Parallelen gezogen werden können, vergleicht sie solche Einrichtungen des ehemaligen und modernen Rechts miteinander, die während der Rechtsentwicklung unverändert Teil des Strafprozesses geblieben sind.

Dem einleitenden Teil folgend geht sie als Erstes auf den Begriff und Zweck des Strafverfahrens ein; diesen Zweck definiert sie nach den literarischen Quellen als die Belangung der die Staatsordnung verletzenden Person.

Auf die geschichtliche Entwicklung besonders des Zivilrechts, aber auch des Strafrechts hatten die römisch-rechtlichen Wurzeln großen Einfluss. Der Aufsatz bietet einen Überblick über die organisatorischen und prozessualen Grundlagen der römischen Strafjustiz, sowie die einzelnen Straftaten und die ihre Beurteilung regelnden Normen. Es wird betont, dass bereits im römischen Recht solche konstitutionelle, den europäischen Standards entsprechende Prinzipien zur Geltung kamen, wie die Öffentlichkeit der Verhandlung oder das Recht auf Verteidigung.

Nach der Analyse der römisch-rechtlichen Grundlagen wird die Entwicklung des mittelalterlichen europäischen Strafrechts untersucht. Die Rechtsgeschichte, die Rechtsentwicklung Kontinentaleuropas hatte bedeutenden Einfluss auf die Regeln des ungarischen Strafprozessrechts. Besondere Hervorhebung verdient in diesem Teil das Recht des Fränkischen Reichs.

Nach der Beleuchtung des europäischen strafrechtlichen Hintergrunds analysiert der Aufsatz die Strafjustiz der Könige aus dem Hause Árpád. Er stellt die Entwicklung des Gerichtssystems, die Rechtsprechung durch den König, dann durch die Großwürdenträger, die Entstehung des ordentlichen Gerichtssystems und der Gerichte auf dem Land vor, hinweisend darauf, dass bereits zu Anfang der Herrschaft der Könige aus dem Hause Árpád solche wichtigen königlichen Dekrete erlassen wurden, die die Entwicklung des Strafrechts wesentlich bestimmt haben.

Nach dem Überblick des Gerichtssystems untersucht die Arbeit einzelne wichtige Rechtsinstitute des Strafprozessrechts. Eine solche grundlegende Einrichtung ist die Beiladung, die der Ladung des modernen Rechts entspricht. Die Adeligen konnten ausschließlich durch ordnungsgemäße Ladung beigeladen werden, im Gegensatz zu den Leibeigenen, in deren Strafsachen der Gutsherr aufgerufen wurde, sie vor Gericht zu stellen.

Sehr wichtige Rechtsinstitute des Strafverfahrens sind des Weiteren die einzelnen Beweisverfahren, die anfangs in Gottesurteilen sakraler Charakter wie den Proben beziehungsweise dem Zweikampf in Erscheinung traten. Neben den Gottesurteilen können als weitere Beweisverfahren der Reinigungseid sowie der formelle Zeugenbeweis erwähnt werden, aber schon früh bekannt war auch der Urkundenbeweis.

Der Aufsatz unterzieht die Urteilsfindung im Prozess separat einer Untersuchung, hervorhebend, dass im Verfahren gegen den Adeligen die Öffentlichkeit zur Geltung kam, seit König Béla III. wurde über die Verhandlung sogar Protokoll geführt. Um ein Urteil musste das Gericht ersucht werden, und es wurde vom Gericht gefällt.

Die Arbeit berührt schließlich einzelne wichtige Fragen des Rechtsbehelfs mit der Bemerkung, dass vom Rechtsbehelf im modernen Sinne genommen im Zeitalter der Könige aus dem Hause Árpád noch nicht gesprochen werden kann. Das Rechtsmittel zielte zu dieser Zeit noch nicht auf die Beseitigung der Fehlentscheidung, sondern konnte die Justizverweigerung seitens des Gerichts oder gewisse Formwidrigkeiten beanstanden.