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Végrehajtás vagyonrészre – anomáliák a bírói gyakorlatban

Megjelent:
2013-07-30
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Kiss, T. (2013). Végrehajtás vagyonrészre – anomáliák a bírói gyakorlatban. Debreceni Jogi Műhely, 10(3), 37-46. https://doi.org/10.24169/DJM/2013/3/3
Absztrakt

Im ungarischen Recht enhält das Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung
verschiedene spezielle Regelungen über die Zwangvollstreckung bzw. die Beschlagnahme
und Verwertung der Geschäftsanteile und Aktien. Neben den Regelungen über die
Wertpapiere (Aktien) und Geschäftsanteile es gibt detallierte Bestimmungen über die
Vermögensanteile. Der Begriff von „Vermögensanteil” wurde aber gesetzlich gar nicht
definiert, so es ist nicht klar, was der Gesetzgeber darunter versteht und was ist der
Zusammenhang zwischen den Begriffe von Geschäftsanteil, Wertpapiere (Aktien) und
Vermögensanteil. Es ist auch problematisch, dass der Begriff von „Vermögensanteil” kein
gesellschaftrechtlicher Begriff ist, so daraus entstehen die grössten Schwierigkeiten in der
Judikatur. Das Gesetz erwähnt das Wort „Vermögensanteil”nur zweilmal, in verschiedenen
Örten der Rechtsnorm. Gemäss Paragraph 101, Absart (1) (1) verständigt von der Pfändung
des dem Schuldner vom Vermögen der Wirtschaftsorganisation zustehenden Vermögensbzw.
Geschäftsanteils (im Weiteren: Geschäftsanteil) der Gerichtsvollzieher die
Wirtschaftsorganisation und den Gerichtshof als Handelsregistergericht (im Weiteren:
Handelsregistergericht) unter Zusendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls. Betreffend die
Vollstreckung des Geschäftsanteile lautet die Rechtsnorm wie folgt: Besitzt der Schuldner
eine Beteiligung an einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, informiert der
Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsgläubiger davon, dass er an Stelle des schuldnerischen
Gesellschafters das ordentliche Kündigungsrecht ausüben kann. Nachdem der
Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher seine Kündigungserklärung übergeben hat,
schickt der Gerichtsvollzieher diese an die Wirtschaftsgesellschaft und pfändet gleichzeitig
die infolge der Auflösung des Gesellschafterverhältnisses bestehende Forderung des
Schuldners gegen die Gesellschaft (§§ 110 bis 113). (Paragraph 132/A, Absatz (1). Gemäss
der Regelungen kann festgestellt werden, dass einmal das Vermögen der
Wirtschaftgesellschaften, ein andermal das Vermögen der Wirtschaftgesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit den Gegenstand der Regelung bildet. Die Schwierigkeiten der Judikatur entstehen im Zusammenhang mit dem Auslegung des
Gesetzes betreffend den „Vermögensanteil” der Aktiengesellshaften und GmbH, da in diesen
Gesellschaften die Aktien und die Geschäftsanteile die Gesellschaftsbeteiligung verkörpern.
Im Rechtspraxis nimmt der Vollzieher nicht die Aktien oder die Geschäftsanteile in Beschlag,
sondern den Vermögensanteile. So kann die Vollstreckung ohne Aktien durchgeführt werden.
Die Vollzieher und die Gerichte verstehen auch die Aktien und Geschäfttsanteile unter
Vermögenssanteile. Diese Interpretation folgt aber aus der Regelungen des Gesetzes nicht.
Der Artikel analysiert, warum die Judikatur contra legem Rechtspraxis bildet und stellt
verschiedene Vorschläge an den Gesetzgeber.