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  • Das Auftreten, die Entwicklung und die Aufnahme von Gefahren für die Gesellschaft in den ungarischen Strafgesetzen
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    Gesellschaftsgefährdung ist das vielleicht umstrittenste Begriffselement des Kriminalitätsbegriffs des Strafgesetzbuches. Dieses Konzept spielt eine herausragende Rolle bei der Bestimmung der innerstaatlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Seine Notwendigkeit wurde im 20. Jahrhundert von anerkannten Rechtswissenschaftlern auf dem Gebiet des Strafrechts in unserem heutigen Strafgesetzbuch diskutiert.

     

    Im sozialistischen Strafrecht der Zeit vor dem Regimewechsel wurde der Begriff der Gesellschaftsgefährdung verwendet, um den "Klasseninhalt" des Strafrechts auszudrücken. Nach den ’90er Jahren wurde dieser Begriff – in der Strafrechtswissenschaft, im Bereich der Gesetzgebung und der Strafverfolgung gleichermaßen – von inhaltlichen Elementen bereinigt, die aus dem sowjetischen Recht übernommen wurden und parteistaatlichen Zwecken dienten. Heutzutage hat die Definition der Gesellschaftsgefährdung keine ideologische, parteipolitische Bedeutung mehr, so dass ein erheblicher Teil der mit dem Strafrecht vertrauten Rechtswissenschaftler und in der Rechtsprechung als begriffliches Äquivalent der aus der deutschen Dogmatik übernommenen materiellen Illegalität angesehen wird. (Újvári, 2003)

     

     

    In diesem Beitrag stelle ich die Entstehung und Rezeption des Begriffs der Gefahr für die Gesellschaft sowohl im ungarischen Strafrecht als auch in der Strafrechtsprechung dar, und zwar von der vorangegangenen Periode – in der die formale Illegalität angewandt wurde – bis zum aktuell – geltenden Strafgesetzbuch.

  • A közigazgatási büntetőjog fejlődése a német jogban
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    In dieser Studie versuche ich die historische Entwicklung des Begriffs Verwaltungsstrafrechts, die Änderungen der Dogmatik und die Kodifikation des Ordnungswidrigkeitenrechts vorstellen. Das Rechtswissenschaft interessierte sich lange für die Wesensverschiedenheit zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, also das Problem der Dreiteilung, aber die wichtigste von diesen Fragen war der qualitativ- quantitative Charakter des Unterschiedes zwischen den Übertretungen und den anderen Delikten. Weitere Schwierigkeit war die Festsetzung der Natur der Übertretungen und der Poliezeiübertretungen. Diese Frage war auch ein Forschungengebiet der Internationale Kriminalistische Vereinigung, aber nach viele Kongress und Landesversammlung bliebte die Probleme nicht gelöst.
    Die Bestimmung des selbständigen Verwaltungsstrafrechts versuchten zahlreichen Experten. In 1902 publizierte James Goldschmidt eine Monographie über das Verwaltungsstrafrecht, und leitete seine Theorie von Begriffen Verwaltungswidrigkeit und Verwaltungsdelikt ab und unterschneidete das Verfassungsstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht. Der Arbeit löste eine heftige Diskussion aus. Die wesentliche Punkte der Diskussion waren weiterhin die folgende: die strarfrechtliche und die verwaltungsrechtliche Natur der Übertretungen.
    Nach 1945 veränderte sich sehr das Strafrecht und das Nebenstrafrecht im deutschen Recht. Im Wirtschaftstrafgesetz von 1949 traff eine materialle Unterscheidung nach Methode Eberhard Schmidt zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Auf dieser Grundlage schaffte der Bundesgesetzgeber das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetz waren keine Ordnungswidrigkieten mit Freiheitstrafe bedroht, und die wichtigste Sanktionart war die Geldbußstrafe. Der Arrest bleibte nur als zwingende Sanktion neben der Geldbusse eingeführt, damit löste auch die verfassungsrechtlichen Problemen.
    Die Kodifikation war notwendig, weil das OWiG 1952 ein Rahmengesetz war, und Organistaions- und Verfahrensproblemen tauchten auf, beispielweise über die Vereinbarkeit den Ordnungswidrigkeiten und den Verwaltungsregelwidrigkeiten.
    In 1968 kam zustande das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, aber mit der neuen Kodifikation wurden die Diskussion nicht geschlossen. Das Gesetz gibt eine formelle Definition: eine Ordnungswidrigkeit ist eine tatbestandmässige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, der mit Geldbusse bedroht ist. Aber die Frage der materiellen Definiton der Ordnungswidrigkeiten eschäftigen die Rechtsliteratur bis auf den heutigen Tag.
    Endlich stelle ich in diese Studie die grundlgenden materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtsinstituten vor, also den Geltungsbereich des Gesetzes, die Grundlagen der Ahndung, das Sanktion des Ordnungswidrigkeit, also die Geldbuße, und das Geldbußverfahren.

  • Über den juridischen Schutz der Missbrauchsopfer bei Gewalt in der Familie
    73-99
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    Die Gewalt in der Familie ist so alt wie die Geschichte der Menschheit. In den unterschiedlichen Epochen war aber die gesellschaftliche, moralische und juridische Beurteilung der Gewalt in der Familie sehr verschieden. Heutzutage steht fest, dass das Strafrecht ein komplexes, gut durchdachtes Schutzsystem aufbauen und in Stand halten muss, um die Rechte der Missbrauchsopfer bei Gewalt in der Familie zu schützen, oder mindestens zu versuchen dieses zu tun. In meiner Studie nehme ich die Frage unter die Lupe, was das materielle Strafrecht für den Schutz der Missbrauchsopfer bei Gewalt in der Familie tun kann. Der Zweck der Studie ist eine Sammlung der in erster Linie materiellen Strafmaßnahmen, die auch die Missbrauchsopfer bei der Gewalt in der Familie schützen sollen.