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  • Zivilrechtliche dogmatische Mängel und gesetzgeberische Lücken in einer privatrechtlichen Gesetzgebung: Eine kurze Fallstudie
    49-66
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    81

    Ausgehend von der Regierungsverordnung 383/2023 (VIII.14.) über die ministerielle Genehmigung von Mietverträgen von Unternehmen, die sich direkt oder indirekt mehrheitlich im Eigentum des Staates befinden, wird in dem Artikel eine Fallstudie vorgestellt, die zeigt, dass die Gesetzgebung an zahlreichen "Rechtsfehlern" leidet, die gegen die Bestimmungen des Gesetzgebungsgesetzes verstoßen und nicht mit den grundlegenden Lehrprinzipien des Zivilrechts übereinstimmen. Die Fallstudie beschreibt detailliert die Bestimmungen des Gesetzes CXXX von 2010 über die Gesetzgebung, denen das Regierungsverordnung nicht entspricht, und zeigt, wie ungenaue Formulierungen zu Auslegungsproblemen führen. Der Artikel zeigt den privatrechtlichen terminus technicus auf, den der Gesetzgeber nicht korrekt angewandt hat (Vertragspartei des Mietvertrags, Gegenleistung, Ungültigkeit-Unwirksamkeit), und der Autor schlägt vor, die Fehler zu korrigieren und einige normative Bestimmungen zu präzisieren.

  • A települések helyzete Svájcban
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    33

    Der Staatsaufbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft weist drei Stufen auf, nämlich Bund, Kantone und Gemeinden, wobei diese letzte erwähnte Kategorie in der Untergliederung der Kantonen steht. Die Gemeinden in der Schweiz, wie in den meisten Ländern, sind den Bürgern am nächsten stehende territoriale Einheiten und gelten als Kernzelle von Staat und Gesellschaft. Diese Ebene ist ebenso flächendeckend wie die Kantonsebene, das heisst, es existieren in der Schweiz keine gemeindefreien, sogenannte kantonsunmittelbaren oder bundesunmittelbaren Gebiete.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterscheidet sich von anderen Staaten dadurch, dass der Staat kein einheitliches Gemeindesystem kennt, sondern gehen der Kompetenzbereich und der autonomer Handlungsspielraum der Gemeinden in erster Linie aus der Gesetzgebung der sechsundzwanzig Kantonen, zweitens aus dem Bundesrecht hervor. Das Gemeindewesen fällt ausschliesslich in die kantonale Kompetenz. Dass an diesem System nicht gerüttelt werden soll, bezeugt das Nein, das die Kantone auf die Frage gegeben haben, ob es nicht besser wäre, wenn die kommunalen Institutionen und die Autonomie der Kommunen durch die Bundesverfassung anerkannt wären.

    Obwohl im Prinzip keine direkte Rechtsbeziehung zwieschen Bund und Gemeinden besteht, enthält das Bundesrecht einige auf die Gemeinden anwendbare Bestimmungen.

    Die Quelle des Gemeinderechts sind neben den Gesetzestexten die Rechtssprechung (vor allem diejenige des Bundesgerichts) und die Rechtsdoktrinen.

    Das Hauptziel des vorliegenden Artikels besteht darin, ein umfassendes Bild über die schweizerischen Gemeinden zu geben.

  • Lebendiges Gewebe auf Metallrahmen oder Möglichkeiten der Durchsetzung des Anspruchs des „Plattformarbeiters“
    141-161
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    98

    Unser Ziel ist, die theoretischen und praktischen Probleme im Zusammenhang mit Plattformarbeit darzustellen, wobei wir uns auf deren Personen sowie auf mögliche Rechtslücken und andere Anomalien bei der Gesetzgebung und der Durchsetzung konzentrieren.

    Die Studie stützt sich im Wesentlichen auf zwei große Säulen, in denen vielleicht unkonventionell - die Stellung der Arbeitgeber, genauer gesagt die Begründung und Durchsetzbarkeit von Arbeitgeberrechten und -pflichten, neben den alten und aktuellen Problemen der Einstufungsfragen im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerstatus in den Vordergrund gestellt wird.

    Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass sich die meisten Studien in diesem Bereich – aus durchaus verständlichen Gründen - hauptsächlich auf die Klassifizierung von Arbeitnehmern konzentrieren. Wir wollen uns aber in der vorliegenden Studie auf die Beziehung zwischen den Parteien konzentrieren, da das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit interpretiert und analysiert werden kann, wenn wir neben der Darstellung der Umstände der Arbeitnehmer auch die Ausübung der zwischen der Plattform und dem Arbeitgeber geteilten Rechte unter die Lupe nehmen.

  • Új irányok a szerzői alkotások büntetőjogi védelme körében
    13-27
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    79

    Heutzutage stehen literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werke im Mittelpunkt der urheberrechtlichen Rechtsprechung und Literatur. Grund für die Aufmerksamkeit ist die technische Entwicklung und die Digitalisation. Diese unter urheberrechtlichem Schutz stehenden Werke spielen eine wichtige Rolle in der modernen Informationsgesellschaft. Die häufigste Form der Verwertung dieser Werke wird über das Internet realisiert. Neben der Erhöhung der Verwertung über das Internet erhöht sich auch die Zahl der Verletzungen des Urheberrechts, so müssen Verletzter mit wirksamen Rechtsfolgen konfrontiert werden.
    Der Urheber und der Berechtigte der mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte kann bei einer Verletzung seiner Rechte zivilrechtliche, strafrechtliche, zollrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche stellen.
    So lässt sich eindeutig feststellen, dass das System von Rechtsfolgen komplex ist. In diesem Artikel werden die strafrechtlichen Folgen geprüft. Der Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die anwendbaren strafrechtlichen Folgen nach ungarischem Recht und die relevanten Dokumente der Europäischen Union (Cyber Crime Convention, Entwurf der Richtlinie Nr. 2005/0127 (COD) über die strafrechtlichen Maßnahmen) und es werden auch Entwürfe der ungarischen Gesetzgebung vorgestellt. Im Fokus des Artikels steht die Prüfung des ungarischen Strafgesetzbuches mit Rücksicht auf den Entwurf der erwähnten Rechtlinie und es wird analysiert, wie das ungarische Gesetz modifiziert werden sollte. Der Artikel
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    befasst sich mit dem neuen ungarischen Gesetz Nr. XXVII vom Jahre 2007 über die Modifizierung der vier strafrechtlichen Sachverhalte (Usurpation, Verletzung der Urheber- und mit dem Urheberrecht verwandten Rechte, Ausspielen der technischen Maßnahme zur Sicherung des Schutzes der Urheber- und mit dem Urheberrecht verwandten Rechte, Fälschung der Rechtsverwaltungsdaten) Der grundlegende Zweck des Artikels ist die Bestimmung der adäquaten (strafrechtliche) Folgen der verschiedenen Verletzungen der Urheberrechte.
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  • Durchsetzungsmöglichkeiten im Falle des Missbrauchs einseitiger Befugnisse im Bereich der Arbeitszeit
    101-125
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    91

    Abgesehen von den bereits erwähnten Bestimmungen des Gesetzes CXVI von 2018 zur Änderung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes über den Arbeitszeitrahmen gibt es in unserer aktuellen Gesetzgebung nirgends eine sinnvolle Forderung nach der Zustimmung der Arbeitnehmer zum Thema Arbeitszeit, die - selbst wenn die ultima ratio des Arbeitgebers beibehalten wird - unserer Ansicht nach nicht nur aus grundrechtlicher und sozialer, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht von großem Nutzen wäre. Die Erfüllung der oben erwähnten Verpflichtung zur Harmonisierung des EU-Rechts würde zweifellos auch in diesem Bereich Vorteile bringen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union keine zufriedenstellende Lösung für diese Probleme bieten, da sie selbst keine ausreichenden Rechtsvorschriften für die Beteiligung der Arbeitnehmerseite an Entscheidungen über die Arbeitszeit/den Arbeitsplan enthalten. Unserer Ansicht nach wäre die einzige Lösung eine innerstaatliche Gesetzesreform, die alle in unserer Studie aufgezeigten Probleme im Einklang mit dem EU-Recht, aber mit eigenen Lösungen, lösen würde.

  • Die Auswirkungen der Inflation auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse
    45-72
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    204

    Seit Jahrzehnten haben wir in Ungarn oder in Europa und der Welt im Allgemeinen keine Preisinflation mehr erlebt, wie sie die Menschen in den Industrieländern im Jahr 2022 erlebten. Die Inflation in Ungarn betrug im Dezember 2022 24,5 % und im Januar 2023 25,7 %. DiesSchreiben fasst die wichtigsten Konzepte im Zusammenhang mit der Inflation zusammen und geht dabei über eine definitorische Annäherung an die Inflation hinaus zu den wichtigsten Grundsätzen und Methoden der Inflationsmessung. Die wirtschaftlichen Grundlagen bestimmen auch die privaten Rechtsverhältnisse und die Rechtsinstitute grundlegend. In solchen Fällen wird eine Krisengesetzgebung ausgelöst, vor allem in den Bereichen, die die größten Auswirkungen auf das Funktionieren der Wirtschaft und das tägliche Leben der Verbraucher haben. Dieses Schreiben gibt einen Überblick über die wichtigen zivilrechtlichen Strukturen und die sie regelnden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer gesetzlicher und behördlicher Regelungen, deren Inhalt in einem anhaltend inflationären Umfeld seine Berechtigung hat, die aber bisher nicht im Fokus des Gesetzgebers standen, und unterstreicht die Notwendigkeit, die privatrechtlichen Regelungen an das veränderte wirtschaftliche Umfeld anzupassen. In dem Artikel werden Rechtsvorschriften untersucht, in denen der Gesetzgeber einen Verweis auf den Wert oder den Preis in den Gesetzestext aufgenommen hat, wodurch der Preis oder der Wert, der in einem bestimmten privaten Rechtsverhältnis eine wichtige Rolle spielt, nominell definiert und quantifiziert wird. Diese Art der Gesetzgebung berücksichtigt jedoch nicht die Änderungen der Wertverhältnisse, so dass in einem inflationären Umfeld die nominell in der Privatrechtsnorm festgelegten Preis- und Wertangaben nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden, d.h. sie entsprechen nicht dem aktuellen, durch die wirtschaftlichen Grundlagen bestimmten Preisniveau. Der Autor macht Vorschläge und skizziert Regelungstechniken, um diese gesetzlichen Bestimmungen an die veränderten Preis- und Wertverhältnisse anzupassen.

  • Das Auftreten, die Entwicklung und die Aufnahme von Gefahren für die Gesellschaft in den ungarischen Strafgesetzen
    105-120
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    153

    Gesellschaftsgefährdung ist das vielleicht umstrittenste Begriffselement des Kriminalitätsbegriffs des Strafgesetzbuches. Dieses Konzept spielt eine herausragende Rolle bei der Bestimmung der innerstaatlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Seine Notwendigkeit wurde im 20. Jahrhundert von anerkannten Rechtswissenschaftlern auf dem Gebiet des Strafrechts in unserem heutigen Strafgesetzbuch diskutiert.

     

    Im sozialistischen Strafrecht der Zeit vor dem Regimewechsel wurde der Begriff der Gesellschaftsgefährdung verwendet, um den "Klasseninhalt" des Strafrechts auszudrücken. Nach den ’90er Jahren wurde dieser Begriff – in der Strafrechtswissenschaft, im Bereich der Gesetzgebung und der Strafverfolgung gleichermaßen – von inhaltlichen Elementen bereinigt, die aus dem sowjetischen Recht übernommen wurden und parteistaatlichen Zwecken dienten. Heutzutage hat die Definition der Gesellschaftsgefährdung keine ideologische, parteipolitische Bedeutung mehr, so dass ein erheblicher Teil der mit dem Strafrecht vertrauten Rechtswissenschaftler und in der Rechtsprechung als begriffliches Äquivalent der aus der deutschen Dogmatik übernommenen materiellen Illegalität angesehen wird. (Újvári, 2003)

     

     

    In diesem Beitrag stelle ich die Entstehung und Rezeption des Begriffs der Gefahr für die Gesellschaft sowohl im ungarischen Strafrecht als auch in der Strafrechtsprechung dar, und zwar von der vorangegangenen Periode – in der die formale Illegalität angewandt wurde – bis zum aktuell – geltenden Strafgesetzbuch.

  • Beurteilung der praktischen Bedeutung von CISG und UPICC
    21-40
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    189

    Das primäre Ziel dieser Studie ist, durch Untersuchung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der UNIDROIT Grundregeln für internationale Handelsverträge (UPICC) – als durch die Rechtsliteratur für ausgeprägt bedeutend gehaltene Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts – festzustellen, wie groß die praktische Relevanz und das Anwendungsvolumen der beiden geprüften Übereinkommen ist. Im Interesse der Verwirklichung der gesetzten Ziele stützt sich die Studie auf die Ergebnisse der hinsichtlich des CISG zur Verfügung stehenden empirischen Forschungen, während sie im Falle von UPICC auf den erreichbaren Auszügen aus der Rechtspraxis basiert. Im Falle von CISG lässt sich feststellen, dass das Volumen der praktischen Anwendung des Übereinkommens bescheiden ist und hinter dem Erfolg zurückbleibt, den die juristische Literatur ihm zuschreibt. Während man infolge der Analyse der über die UPICC veröffentlichten Rechtspraxis auch eindeutig festhalten kann, dass die UNIDROIT Grundregeln in erster Linie dazu dienen, die Auslegung und Ergänzung des nationalen Rechts beziehungsweise der internationalen Übereinkommen zu fördern, doch ist die Bereitschaft der Parteien, UPICC als primäres Instrument anzuwenden, äußerst gering. Weiterhin setzt sich die Studie mit den auf die nationale Gesetzgebung ausgeübten Wirkungen durch beiden Übereinkommen auseinander, im diesem Kreis lässt sich beobachten, dass beide Instrumente in manchen Ländern einen bedeutenden Einfluss auf die Kodifikation des materiellen bürgerlichen Rechts ausüben.

  • Europäischer Ausblick: die Bewertung der Trennung in den Scheidungsgesetzen der Mitgliedsstaaten
    41-56
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    105

    Die De-facto-Trennung als das spektakulärste Zeichen des unwiederbringlichen Scheiterns einer Ehe ist im (nationalen) Scheidungsrecht der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine rechtlich relevante Tatsache. Es gibt jedoch bemerkenswerte Unterschiede in den verwendeten Regulierungsmethoden und der Bedeutung, die ihnen beigemessen wird. Es gibt Mitgliedstaaten, in denen die Quantität und Qualität der Trennung auf gesetzlicher Ebene geregelt ist, entweder als ausdrückliche Voraussetzung für die Scheidung oder als richterlicher Orientierungsgrund, und es gibt Mitgliedstaaten, in denen die Trennung ausschließlich oder hauptsächlich in der Ehe eine Rolle spielt Verfahren der Rechtsanwendung. Meine Hypothese ist, dass der Tatbestand der Trennung ein derart gemeinsamer Schnittpunkt des Scheidungsrechts der EU-Mitgliedstaaten ist, dass die von ihnen diesbezüglich eingenommene Rechtshaltung einer rechtsvergleichenden Analyse bedarf. Ziel dieses Beitrags ist es, zu untersuchen, wie die EU-Mitgliedstaaten den Tatbestand der Trennung in ihr Scheidungsrecht einbeziehen, die Regelungsmethoden „von der Gesetzgebung bis zur Anwendung“ einzuordnen und die abschließenden Schlussfolgerungen in einer Zusammenfassung zu ziehen.