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  • Über den juridischen Schutz der Missbrauchsopfer bei Gewalt in der Familie
    73-99
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    Die Gewalt in der Familie ist so alt wie die Geschichte der Menschheit. In den unterschiedlichen Epochen war aber die gesellschaftliche, moralische und juridische Beurteilung der Gewalt in der Familie sehr verschieden. Heutzutage steht fest, dass das Strafrecht ein komplexes, gut durchdachtes Schutzsystem aufbauen und in Stand halten muss, um die Rechte der Missbrauchsopfer bei Gewalt in der Familie zu schützen, oder mindestens zu versuchen dieses zu tun. In meiner Studie nehme ich die Frage unter die Lupe, was das materielle Strafrecht für den Schutz der Missbrauchsopfer bei Gewalt in der Familie tun kann. Der Zweck der Studie ist eine Sammlung der in erster Linie materiellen Strafmaßnahmen, die auch die Missbrauchsopfer bei der Gewalt in der Familie schützen sollen.

  • Familienunternehmen und Sydicatsverträge - mögliche Links
    99-124
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    97

    Der Begriff des Familienunternehmens ist im geltenden Recht nicht definiert. Im Falle von Unternehmen, in denen Familienmitglieder einen entscheidenden Einfluss ausüben, erlaubt es nur einen formalen Ansatz. Neben dem formalen Ansatz rechtfertigen jedoch die Substanz des Unternehmens, die Besonderheit der familiären Interessen und Werte, eine Prüfung des Unternehmens unter anderen Gesichtspunkten, die es erlauben, nicht nur die langfristige wirtschaftliche Tätigkeit, sondern auch die Besonderheit der familiären Beziehungen auf der Grundlage des Gesellschaftsrechts zu untersuchen. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Familienunternehmen die familiären Beziehungen, die Notwendigkeit, generationenübergreifend zu agieren und den familiären Charakter des Unternehmens zu schützen, widerspiegeln und das langfristige Wohlergehen der Familie sichern. Die Kombination der formellen und materiellen Elemente lässt den Schluss zu, dass es sich bei Familienunternehmen um besondere juristische Personen handelt, in denen eine bestimmte Familiengemeinschaft einen entscheidenden Einfluss ausübt, spezifische Interessen und Werte hat und vertritt, unter denen der Schutz des Familienvermögens, das Ziel einer generationenübergreifenden Tätigkeit und die Sicherung des langfristigen Wohls der Familienmitglieder hervorzuheben sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht neben den klassischen Instrumenten des Gesellschaftsrechts vielfältige Möglichkeiten zur Durchsetzung dieser Interessen vor, darunter auch die Möglichkeit der Syndikatsvertrag.

  • A Magyarország és Ausztria közötti közjogi viszonyt érintő részek problémái a Csemegi-kódexben
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    59

    Im Rahmen dieser Studie sollen die strafrechtlichen Probleme der österreich-ungarischen Doppelmonarchie beleuchtet werden. Das ungarische Strafgesetzbuch schützte mit den Mitteln des materiellen Strafrechtes der staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen Österreich und Ungarn. Der Entwurf dieses Gesetzbuches enthielt den Schutz des Landesgebietes und der Sicherheit Ungarns, sowie denselben Österreichs. Ferner ließ der Gesetzentwurf die Ehre und freie Tätigkeit der auf die Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten abgesandte Delegation und deren Kommissionen zukommen.

    Die Opposition im ungarischen Abgeordnetenhaus brachte gegen diesen Textentwurf den Einwand heftig vor, dass er das Gebiet und die Verfassung eines fremden Staates schützen will.  Wie könne – fragten sie – ein ungarischer Staatsbürger Hochverrat oder Untreue gegen Österreich bzw dessen Kaiser begehen? Ein ungarischer Staatsbürger könne diese Tatbestände nur gegen Ungarn und dessen apostolischen König begehen. Die sog. Österreich-ungarische Doppelmonarchie könne einen strafrechtlichen Schutz nicht genießen, da solche Staatsformation nach der ungarischen verfassungsrechtlichen Auffassung nicht existierte. Mit diesem Schutzregel hätte die ungarische öffentlichrechtliche Meinung die Existenz der Gesammtmonarchie anerkennen, dies also ganz gegensätzlich mit den bestehenden ungarischen Gesetze.

    Die ungarische Regierung stand auf der Basis der Pragmatischen Sanktion (GA I, II und III vom Jahre 1723) und des sog. Ausgleichsgesetzes (GA XII vom Jahre 1867), die den Schutz des österreichischen Staatsgebiet ebenso vorschreiben. Die Pragmatische Sanktion bestimme den gemeinsamen und gegenseitigen Schutz  der Gebiete beiden Staaten, aus dieser folgt also die oben genannten Verpflichtung Ungarns, das Staatsgebiet Österreichs zu schützen. Der Gesetzentwurf erwünscht also nichts anderes als die Verwirklichung der in der Pragmatischen Sanktion vorgelegten Idee der gegenseitigen und gemeinsamen Verteidigung und dies wird auch mit strafrechtlichen Mitteln versichert.

    Aus der Pragmatischen Sanktion fließt aber der Schutz des Staatsgebiet nicht eindeutig, sie spricht nähmlich nur über die Verteidigung der staatsrechtlichen Beziehung. Der strafrechtliche Schutz des österreichischen Staatsgebiets wurde also vom Csemegi-Kodex erschafft.

    Nach dem ungarischen Strafgesetzentwurf wird derjenige bestraft, der gegen die zwischen den zwei Staaten bestehende staatsrechtliche beziehung erregt. Der Entwurf definierte aber nicht den Ausdruck “erregen” und hat auch nicht bestimmt, wie man dieses Verbrechen begehen kann. Dazu war eine gewaltsame Handlung ebenso nicht erwünscht, wie irgendein Ergebnis oder jegliche Folge. Endlich gab der Regierung dem Druck der Opposition nach und wurde der Ausdruck “erregen” durch “aufreizen” ersetzt.

    Der Strafgesetzentwurf enthielt auch den strafrechtlichen Schutz des königlichen Hauses. Das ungarische Staatsrecht bestimmte aber nicht genau wer zu dem königlichen Haus bzw zu der königlichen Familie zu zahlen ist. Der Richter sollte also ggf. den Justizminister fragen, ob der Opfer ein Mitglied des kgl. Hauses sei oder nicht. Dadurch wurde aber der Satz der richterlichen Unabhängigkeit verletzt, nach der selbst der Richter den Sachverhalt feststellen musste, ohne Mitwirkung irgendwelcher Organe der Exekutive.

    Im Jahre 1908 wurde Bosnien und die Herzegowina durch die Monarchie annektiert. Es entstand aberkein Gesetz darüber, ob Bosnien und die Herzegowina fortan als Inland oder als Ausland gelten. Es wurde auch nicht bestimmt, welche Staatsbürgerschaft die Bosniaken erhalten.So kann man nicht feststellen, ob ein Bosniak Hochverrat, Untreue oder das Verbrechen gegen das zwischen Österreich und Ungarn bestehende staatsrechtliche Verhältnis begehen kann.

  • Einige aktuelle praktische Fragen zu präventiven Einstweiligen Verfügungen bei Gewalt in der Familie
    115-137
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    Das Gesetz Nr. LXXII aus dem Jahr 2009 über das Fernhalten zum Zweck der Gewaltanwendung zwischen Verwandten (Gesetz über Einstweilige Verfügungen) wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2009 insgesamt acht Mal geändert. Einige der Änderungen wurden vorgenommen, um Mängel in der Praxis zu beheben, andere, um dem EU-Recht zu entsprechen. In Anbetracht der fast anderthalb Jahrzehnte, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vergangen sind, ist es angebracht zu überprüfen, wie sich die Praxis der Anwendung dieses Gesetzes über die Änderungen hinaus entwickelt hat. In dem vorliegenden Beitrag soll die gerichtliche Praxis der präventiven Freiheitsentziehung, vor allem beim Obersten Gerichtshof, kurz beschrieben und die Schlüsselelemente bei der Beurteilung des Begriffs der Gewalt zwischen Verwandten, die Feststellungen der Gerichte, insbesondere beim Obersten Gerichtshof, im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung und der elterlichen Sorge und der Nutzung der Wohnung sowie die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuchs erörtert werden.