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Nicht erstattungsfähige Anwaltskosten im Verlassenschafts- und Vollstreckungsverfahren
23-47Views:41In der Praxis sind häufig Fälle anzutreffen, in denen das zuständige Gericht die anwaltliche Vertretung während des außergerichtlichen Verfahrens im Stadium des gerichtlichen Rechtsbehelfs nicht als eine mit Anwaltsgebühren vergütbare Leistung anerkennt und den Standpunkt vertritt, dass die Partei die in dieser Angelegenheit anfallenden Kosten selbst tragen muss und nicht auf die Gegenseite abwälzen kann. Die vorliegende Arbeit untersucht diese Anomalien im Zusammenhang mit notariellen Nachlassverfahren und Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher als zivilrechtliche Außerstreitverfahren und konzentriert sich dabei auf die gerichtliche Praxis. Ziel des Autors ist es, zu untersuchen, ob die derzeitige Vorgehensweise der Justiz mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt oder ob eine Fehlinterpretation des Gesetzes vorliegt.
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Untersuchung der Messung der Arbeitsbelastung der Justiz und der Zuweisung von Fällen aus der Perspektive der Grundrechte, des Arbeitsrechts und des Personalmanagements
5-44Views:110In diesem Beitrag werde ich aufzeigen, dass die Fallzuweisungssysteme der nationalen Gerichte, die darauf basierende Reihenfolge und die Methoden der Fallzuweisung (oder, im Verwaltungsjargon, die Fallunterzeichnung) sowie die Messung der Arbeitsbelastung der Gerichte eine Reihe von Grundrechts- und Grundsatzfragen aufwerfen. Ein grundrechtlicher Ansatz kann jedoch nicht nur eine Prüfung der Bestimmungen des Grundgesetzes erfordern, sondern es kann auch wichtig sein, in diesem Zusammenhang zu analysieren, welche organisatorischen Faktoren des Personalmanagements mit diesen in Verbindung gebracht werden können und wie. Die personalwirtschaftliche Schnittstelle der Arbeitsbelastung von Richtern und deren "Management" als Grundsatz- und Arbeitsrechtsfrage ist meines Erachtens in erster Linie (aber nicht ausschließlich) das Anreizmanagement und dessen Instrumentarium.