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  • Vollstreckung am Vermögensanteil – Anomalien in der Judikatur
    37-46
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    Im ungarischen Recht enhält das Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung
    verschiedene spezielle Regelungen über die Zwangvollstreckung bzw. die Beschlagnahme
    und Verwertung der Geschäftsanteile und Aktien. Neben den Regelungen über die
    Wertpapiere (Aktien) und Geschäftsanteile es gibt detallierte Bestimmungen über die
    Vermögensanteile. Der Begriff von „Vermögensanteil” wurde aber gesetzlich gar nicht
    definiert, so es ist nicht klar, was der Gesetzgeber darunter versteht und was ist der
    Zusammenhang zwischen den Begriffe von Geschäftsanteil, Wertpapiere (Aktien) und
    Vermögensanteil. Es ist auch problematisch, dass der Begriff von „Vermögensanteil” kein
    gesellschaftrechtlicher Begriff ist, so daraus entstehen die grössten Schwierigkeiten in der
    Judikatur. Das Gesetz erwähnt das Wort „Vermögensanteil”nur zweilmal, in verschiedenen
    Örten der Rechtsnorm. Gemäss Paragraph 101, Absart (1) (1) verständigt von der Pfändung
    des dem Schuldner vom Vermögen der Wirtschaftsorganisation zustehenden Vermögensbzw.
    Geschäftsanteils (im Weiteren: Geschäftsanteil) der Gerichtsvollzieher die
    Wirtschaftsorganisation und den Gerichtshof als Handelsregistergericht (im Weiteren:
    Handelsregistergericht) unter Zusendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls. Betreffend die
    Vollstreckung des Geschäftsanteile lautet die Rechtsnorm wie folgt: Besitzt der Schuldner
    eine Beteiligung an einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, informiert der
    Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsgläubiger davon, dass er an Stelle des schuldnerischen
    Gesellschafters das ordentliche Kündigungsrecht ausüben kann. Nachdem der
    Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher seine Kündigungserklärung übergeben hat,
    schickt der Gerichtsvollzieher diese an die Wirtschaftsgesellschaft und pfändet gleichzeitig
    die infolge der Auflösung des Gesellschafterverhältnisses bestehende Forderung des
    Schuldners gegen die Gesellschaft (§§ 110 bis 113). (Paragraph 132/A, Absatz (1). Gemäss
    der Regelungen kann festgestellt werden, dass einmal das Vermögen der
    Wirtschaftgesellschaften, ein andermal das Vermögen der Wirtschaftgesellschaften ohne
    Rechtspersönlichkeit den Gegenstand der Regelung bildet. Die Schwierigkeiten der Judikatur entstehen im Zusammenhang mit dem Auslegung des
    Gesetzes betreffend den „Vermögensanteil” der Aktiengesellshaften und GmbH, da in diesen
    Gesellschaften die Aktien und die Geschäftsanteile die Gesellschaftsbeteiligung verkörpern.
    Im Rechtspraxis nimmt der Vollzieher nicht die Aktien oder die Geschäftsanteile in Beschlag,
    sondern den Vermögensanteile. So kann die Vollstreckung ohne Aktien durchgeführt werden.
    Die Vollzieher und die Gerichte verstehen auch die Aktien und Geschäfttsanteile unter
    Vermögenssanteile. Diese Interpretation folgt aber aus der Regelungen des Gesetzes nicht.
    Der Artikel analysiert, warum die Judikatur contra legem Rechtspraxis bildet und stellt
    verschiedene Vorschläge an den Gesetzgeber.

  • Joghatóságok áthidalása: A kapcsolattartási jog érvényesítése a Brüsszel IIb rendelet alapján
    5-21
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    A kutatás a gyermekekkel való kapcsolattartás kérdését vizsgálja az új Brüsszel IIb rendelet kontextusában. A rendelet számos fontos újítást vezet be, amelyek megkönnyítik a nemzetközi válások kezelését, és biztosítják, hogy a gyermek jogai és legfőbb érdekei érvényesüljenek. A tanulmány kiemeli különös figyelmet fordít a külföldi ítéletek elismerésére és végrehajtására a nemzeti családjogban. Végezetül bemutatásra kerül egy közelmúltbeli kúriai döntés, amely fontos precedenst jelent a kapcsolattartási jog érvényesítése terén.