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  • A magyar kollektív munkajog egyes jogértelmezési kérdéseiről
    77-87
    Megtekintések száma:
    52

    The primary and outstanding legal policy objective of Act I of 2012 on the Labour Code (hereinafter Mt. with its Hungarian abbreviation) is to extend the opportunities of collective autonomy and the regulatory role of agreements concluded between entities subject to collective labour law. With a view to this, the content of the legal institution has been significantly altered, establishing a „complex system” of specific rules that are instrumental in generating a system. The Labour Code is very often characterised as an especially complex piece of legislation, a „law intended for lawyers”, though it is one of the laws that are widely referred to and used, applied by people other than lawyers, including the classic actors (entities) of collective labour law. Below I will underline five regulatory „contradictions” in the area of collective labour law, which due to the lack of sufficient clarity and various ways of possible interpretation might become the source of legal disputes and conflicts of interest between the entities of collective labour law. These critical observations and proposals - which are far from being exhaustive - are related to the conclusion, amendment and termination of collective agreements, and the exercise of certain trade union rights.

    Thus, in the paper I will analyse the issues related to the conditions of collective agreements concluded by multiple employers from the perspective of workers (trade unions); the contradictions of the situation of the trade unions becoming entitled to conclude collective agreements subsequently; the possibilities for a trade union losing its capacity to conclude collective agreements and its consequences for the workers (the rate of unionisation dropping below 10% at the employer concerned); the problems related to the various levels of hierarchy in trade union structures; and finally, I will discuss issues of establishing and calculating the working time allowance, the grounds for and problems of its application.

  • A Magyarország és Ausztria közötti közjogi viszonyt érintő részek problémái a Csemegi-kódexben
    Megtekintések száma:
    38

    Im Rahmen dieser Studie sollen die strafrechtlichen Probleme der österreich-ungarischen Doppelmonarchie beleuchtet werden. Das ungarische Strafgesetzbuch schützte mit den Mitteln des materiellen Strafrechtes der staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen Österreich und Ungarn. Der Entwurf dieses Gesetzbuches enthielt den Schutz des Landesgebietes und der Sicherheit Ungarns, sowie denselben Österreichs. Ferner ließ der Gesetzentwurf die Ehre und freie Tätigkeit der auf die Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten abgesandte Delegation und deren Kommissionen zukommen.

    Die Opposition im ungarischen Abgeordnetenhaus brachte gegen diesen Textentwurf den Einwand heftig vor, dass er das Gebiet und die Verfassung eines fremden Staates schützen will.  Wie könne – fragten sie – ein ungarischer Staatsbürger Hochverrat oder Untreue gegen Österreich bzw dessen Kaiser begehen? Ein ungarischer Staatsbürger könne diese Tatbestände nur gegen Ungarn und dessen apostolischen König begehen. Die sog. Österreich-ungarische Doppelmonarchie könne einen strafrechtlichen Schutz nicht genießen, da solche Staatsformation nach der ungarischen verfassungsrechtlichen Auffassung nicht existierte. Mit diesem Schutzregel hätte die ungarische öffentlichrechtliche Meinung die Existenz der Gesammtmonarchie anerkennen, dies also ganz gegensätzlich mit den bestehenden ungarischen Gesetze.

    Die ungarische Regierung stand auf der Basis der Pragmatischen Sanktion (GA I, II und III vom Jahre 1723) und des sog. Ausgleichsgesetzes (GA XII vom Jahre 1867), die den Schutz des österreichischen Staatsgebiet ebenso vorschreiben. Die Pragmatische Sanktion bestimme den gemeinsamen und gegenseitigen Schutz  der Gebiete beiden Staaten, aus dieser folgt also die oben genannten Verpflichtung Ungarns, das Staatsgebiet Österreichs zu schützen. Der Gesetzentwurf erwünscht also nichts anderes als die Verwirklichung der in der Pragmatischen Sanktion vorgelegten Idee der gegenseitigen und gemeinsamen Verteidigung und dies wird auch mit strafrechtlichen Mitteln versichert.

    Aus der Pragmatischen Sanktion fließt aber der Schutz des Staatsgebiet nicht eindeutig, sie spricht nähmlich nur über die Verteidigung der staatsrechtlichen Beziehung. Der strafrechtliche Schutz des österreichischen Staatsgebiets wurde also vom Csemegi-Kodex erschafft.

    Nach dem ungarischen Strafgesetzentwurf wird derjenige bestraft, der gegen die zwischen den zwei Staaten bestehende staatsrechtliche beziehung erregt. Der Entwurf definierte aber nicht den Ausdruck “erregen” und hat auch nicht bestimmt, wie man dieses Verbrechen begehen kann. Dazu war eine gewaltsame Handlung ebenso nicht erwünscht, wie irgendein Ergebnis oder jegliche Folge. Endlich gab der Regierung dem Druck der Opposition nach und wurde der Ausdruck “erregen” durch “aufreizen” ersetzt.

    Der Strafgesetzentwurf enthielt auch den strafrechtlichen Schutz des königlichen Hauses. Das ungarische Staatsrecht bestimmte aber nicht genau wer zu dem königlichen Haus bzw zu der königlichen Familie zu zahlen ist. Der Richter sollte also ggf. den Justizminister fragen, ob der Opfer ein Mitglied des kgl. Hauses sei oder nicht. Dadurch wurde aber der Satz der richterlichen Unabhängigkeit verletzt, nach der selbst der Richter den Sachverhalt feststellen musste, ohne Mitwirkung irgendwelcher Organe der Exekutive.

    Im Jahre 1908 wurde Bosnien und die Herzegowina durch die Monarchie annektiert. Es entstand aberkein Gesetz darüber, ob Bosnien und die Herzegowina fortan als Inland oder als Ausland gelten. Es wurde auch nicht bestimmt, welche Staatsbürgerschaft die Bosniaken erhalten.So kann man nicht feststellen, ob ein Bosniak Hochverrat, Untreue oder das Verbrechen gegen das zwischen Österreich und Ungarn bestehende staatsrechtliche Verhältnis begehen kann.