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  • Richterliche Unabhängigkeit und das Recht zum redlichen Verfahren
    58-85
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    Die Studie versucht die Frage zu beantworten, in welchem Verhältnis die richterliche Unabhängigkeit zum redlichen Verfahren steht.

     

    Aufgrund der im Gerichtssystem verbreiteten Auffassung muss die richterliche Unabhängigkeit als völlig uneinschränkbar betrachtet werden, die richterliche Entscheidung kann auf keinem Fall bestritten werden und der Richter kann wegen der Urteilsfindung nicht zur Verantwortung gezogen werden. Gegenüber dieser Auffassung muss die im Grundgesetz verankerten Erwartungen der Partei und des Verfassungsgerichtshofs zur Sicherung oder Vermeidung des Rechts zu dem redlichen Verfahren und die gerichtliche organisatorische und die individuelle richterliche Verantwortung gegengestellt werden.

     

    In diesen Rahmen befasst sich der erste Teil der Studie mit dem Wesen der richterlichen Unabhängigkeit. Neben der Übersicht der Geschichte der Unabhängigkeit des richterlichen Organisationssystems und neben der Feststellung deren Vorhandenseins ergibt sich die Frage, dass die individuelle richterliche Unabhängigkeit in diesem System gewährleistet ist. Neben der geschichtlichen Übersicht der Gewährleistung der individuellen richterlichen Unabhängigkeit wird in der Studie auch die jetzige Lage vorgestellt. In diesem Zusammenhang scheint es möglich zu sein festzustellen, dass die individuelle richterliche Unabhängigkeit zur Zeit wegen dem Mangel der die individuelle richterliche Unabhängigkeit sichernden Garantieregel weiterhin nicht gewährleistet ist. Deren Vorhandensein wäre auch deswegen wichtig, weil das Recht zum redlichen Verfahren nur auf dieser Art zu gewährleisten ist.

     

    Zum Verstehen das Verhältnis zwischen dem Recht zum redlichen Verfahren und der richterlichen Unabhängigkeit ist die Kenntnis des Inhalts des Rechts zum redlichen Verfahren notwendig. Deswegen werden in der Studie die Grundsätze und Grundrechte zum Recht zum redlichen Verfahren aufgrund der jetzigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dargestellt. Dargestellt wird auch das Wesen des Rechts zur unparteiischen Urteilsfindung, zur redlichen Verhandlung und zur Beendigung des Verfahrens in sinnvollen Zeitrahmen. Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit werden in der Studie neben der Bestimmung des Inhalts der oben erwähnten Grundrechte auch die gerichtliche Rechtsanwendungs- und Rechtsinterpretierungsprobleme dargestellt, weswegen sich die Verletzung des Rechts zum redlichen Gerichtsverfahren ergeben kann.

     

    Bei der Verletzung des Rechts zum redlichen Verfahren ergibt sich das Problem, mit welchen Reparationsansprüchen sich die beschädigte Verfahrenspartei an die Gerichte wenden kann bzw. welche Chance die Rechtsdurchsetzung dieser Ansprüche zur Zeit im jetzigen Gerichtssystem hat. In diesem Zusammenhang werden die Bestimmung der Funktionsform als verantwortungslose Organisation und die Ursachen der Qualifizierung des Gerichtssystems als verantwortungslose Organisation in der Studie behandelt.

     

    Das Funktionieren als verantwortungslose Organisation ist hinsichtlich des richterlichen Organisationssystems sehr gefährlich. Das Gefährlichste ist die Erscheinung der offenen Korruption an den Gerichten. Die möglichen Folgen des Vorhandenseins der Korruption und des Funktionierens als verantwortungslose Organisation werden in der Studie ebenfalls dargestellt.

     

    Der Autor arbeitet auch zur Zeit als Richter am Komitatgericht Szeged. Das Hauptziel der Studie war, die Aufmerksamkeit auf die Anomalien der Rechtsanwendungstätigkeit der Gerichte zu richten. Zur Bewahrung des Ansehens der Gerichte ist die Beseitigung dieser Probleme unbedingt notwendig, deswegen sind die darzustellen und die Forschungen fortzusetzen.