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Der internationale Terrorismus und die Kampf gegen den internationalen Terrorismus
30-61Views:132Der internationale Terrorismus bedeutet heute ein ziemlich großes Problem sowohl für die einzelnen Nationen als auch für die internationalen Organisationen. Die modernste Technik steht den Terroristen zur Verfügung und die Situation wird durch die Tatsache weiter verschlechtert, dass in einigen Fällen auch die Bedrohung mit den Sanktionen vollkommen erfolglos bleibt, denn ein breiter Kreis der Attentäter ist ohne weiteres bereit, sich selbst zu opfern, um ihr Ziel zu erreichen. Die Frage ist, was dagegen die Gemeinschaft der Nationen und das internationale Recht unternehmen kann.
Da das Phänomen Terrorismus in ganz verschiedenen Grundtypen eingeordnet werden kann, konnte man sich an internationaler Ebene bis heute in keinen einheitlichen Terrorismusbegriff einigen, was die Verfolgung der Terroristen noch schwieriger macht. Trotzdem sind mit der Zeit verschiedene Übereinkommen gegen den Terrorizmus unter der Obhut der UNO entstanden, die meistens das Prinzip „aut dedere aut iudicare” beinhalten, um mindestens die Auslieferung der Attentäter zu sichern.
In unseren Tagen ist die Al-Qa’ida die wahrscheinlich das kriegsähnliche Ausmaß an den Krieg errinernde Maß der Attentaten, die globale Dimension des Terrorismus und die religiös-fundamentalistische Motivation der Attentäter.
Dieses Phänomen wirft die Frage auf, wie man sich gegen diese Erscheinung wehren kann, und wie weit die einzelne Staaten dabei gehen dürfen, ohne die Grundprinzipien des internationalen Rechts, wie zum Beispiel die Suverenität der einzelnen Nationen zu verletzen. Die Frage ist nach dem 11.09.2001 leider immer noch aktuell. Da es keine ausdrückliche Ermächtigung des Sicherheitsrats gab, die die Gewaltanwendung ermöglicht hätte, griffen die USA auf ihr Selbstverteidigungsrecht berufend Afganistan an, und stürzten die Talib-Regime um. Fraglich ist aber ob diese Aktion allein durch das Selbstverteidigungsrecht der USA gerechtfertigt werden könnte. Das Selbstverteidigungsrecht ist zwar im Art. 51. der Charta der UNO ausdrücklich erwähnt, es ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
Erstens muss es um einen bewaffneten Angriff eines Staates gehen. Auch wenn die Bewaffnetheit relativ leicht feststellbar ist, bleibt es fraglich in wie weit die Attentat einer terroristische Organisation einem Staat angelastet werden kann.
Als nächste Voraussetzung ist die gegenwärtigkeit der Angriff zuerwähnen, die die Problematik der preventiven Selbstverteidigung aufwirft.
Eine zeitliche Begrenzung der Ausübung des Selbstverteidigungsrechts ensteht, wenn der Sicherheitsrat die notwendigen Maßnahmen trifft. Es ist aber weiterhin nicht einfach zu beurteilen, ob und wann die durch den Sicherheitsrat getroffenen Maßnahmen notwendig und ausreichend sind.
Schließlich sind die durch das Selbstvereidigungsrecht zu gerechtfertigenden Aktionen auch durch inhaltliche Voraussetzungen begrenzt: sie müssen sowohl notwendig als auch verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit bedeutet, dass die innere Sicherheit des Selbstverteidigungsrechtsträgers nicht durch mildere Maßnahmen gewährleistet werden könnte. Bei der Verhältnismäßigkeit ist fraglich, ob das Selbstverteidigungsrecht nur auf die Wiederherstellung der status quo ante begrenzt werden kann, oder eventuell auch die Umsturz einer anderen Regime ermöglicht.
Der genaue Inhalt dieser Voraussetzungen ist in der Fachliteratur viel bestritten, sowie auch die Frage, ob die USA Afganistan legitim angegriffen haben. Um in der Zukunft solche Debatten und Unsicherheiten zu vermeiden, wäre es erwünscht in ähnlichen Fällen vor dem Angriff die Ermächtigung des Sicherheitsrats abzuwarten.
Es ist aber allgemein feststellbar, dass es einen noch stärkeren Zusammenhalt und eine noch wirksamere Zusammenarbeit an internationaler Ebene nötig wäre, um den Terrorismus zu bewältigen, oder wenigstens zurückdrängen zu können.