Die Probleme der das staatsrechtlichen Verhältnis Österreichs und Ungarns berührenden Teile im ungarischen Strafgesetzbuch 1878 (sog. Csemegi-Kodex)
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Im Rahmen dieser Studie sollen die strafrechtlichen Probleme der österreich-ungarischen Doppelmonarchie beleuchtet werden. Das ungarische Strafgesetzbuch schützte mit den Mitteln des materiellen Strafrechtes der staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen Österreich und Ungarn. Der Entwurf dieses Gesetzbuches enthielt den Schutz des Landesgebietes und der Sicherheit Ungarns, sowie denselben Österreichs. Ferner ließ der Gesetzentwurf die Ehre und freie Tätigkeit der auf die Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten abgesandte Delegation und deren Kommissionen zukommen.
Die Opposition im ungarischen Abgeordnetenhaus brachte gegen diesen Textentwurf den Einwand heftig vor, dass er das Gebiet und die Verfassung eines fremden Staates schützen will. Wie könne – fragten sie – ein ungarischer Staatsbürger Hochverrat oder Untreue gegen Österreich bzw dessen Kaiser begehen? Ein ungarischer Staatsbürger könne diese Tatbestände nur gegen Ungarn und dessen apostolischen König begehen. Die sog. Österreich-ungarische Doppelmonarchie könne einen strafrechtlichen Schutz nicht genießen, da solche Staatsformation nach der ungarischen verfassungsrechtlichen Auffassung nicht existierte. Mit diesem Schutzregel hätte die ungarische öffentlichrechtliche Meinung die Existenz der Gesammtmonarchie anerkennen, dies also ganz gegensätzlich mit den bestehenden ungarischen Gesetze.
Die ungarische Regierung stand auf der Basis der Pragmatischen Sanktion (GA I, II und III vom Jahre 1723) und des sog. Ausgleichsgesetzes (GA XII vom Jahre 1867), die den Schutz des österreichischen Staatsgebiet ebenso vorschreiben. Die Pragmatische Sanktion bestimme den gemeinsamen und gegenseitigen Schutz der Gebiete beiden Staaten, aus dieser folgt also die oben genannten Verpflichtung Ungarns, das Staatsgebiet Österreichs zu schützen. Der Gesetzentwurf erwünscht also nichts anderes als die Verwirklichung der in der Pragmatischen Sanktion vorgelegten Idee der gegenseitigen und gemeinsamen Verteidigung und dies wird auch mit strafrechtlichen Mitteln versichert.
Aus der Pragmatischen Sanktion fließt aber der Schutz des Staatsgebiet nicht eindeutig, sie spricht nähmlich nur über die Verteidigung der staatsrechtlichen Beziehung. Der strafrechtliche Schutz des österreichischen Staatsgebiets wurde also vom Csemegi-Kodex erschafft.
Nach dem ungarischen Strafgesetzentwurf wird derjenige bestraft, der gegen die zwischen den zwei Staaten bestehende staatsrechtliche beziehung erregt. Der Entwurf definierte aber nicht den Ausdruck “erregen” und hat auch nicht bestimmt, wie man dieses Verbrechen begehen kann. Dazu war eine gewaltsame Handlung ebenso nicht erwünscht, wie irgendein Ergebnis oder jegliche Folge. Endlich gab der Regierung dem Druck der Opposition nach und wurde der Ausdruck “erregen” durch “aufreizen” ersetzt.
Der Strafgesetzentwurf enthielt auch den strafrechtlichen Schutz des königlichen Hauses. Das ungarische Staatsrecht bestimmte aber nicht genau wer zu dem königlichen Haus bzw zu der königlichen Familie zu zahlen ist. Der Richter sollte also ggf. den Justizminister fragen, ob der Opfer ein Mitglied des kgl. Hauses sei oder nicht. Dadurch wurde aber der Satz der richterlichen Unabhängigkeit verletzt, nach der selbst der Richter den Sachverhalt feststellen musste, ohne Mitwirkung irgendwelcher Organe der Exekutive.
Im Jahre 1908 wurde Bosnien und die Herzegowina durch die Monarchie annektiert. Es entstand aberkein Gesetz darüber, ob Bosnien und die Herzegowina fortan als Inland oder als Ausland gelten. Es wurde auch nicht bestimmt, welche Staatsbürgerschaft die Bosniaken erhalten.So kann man nicht feststellen, ob ein Bosniak Hochverrat, Untreue oder das Verbrechen gegen das zwischen Österreich und Ungarn bestehende staatsrechtliche Verhältnis begehen kann.