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  • Täuschung bei der genetischen Lotterie - die Regulierung des menschlichen Keimbahn-Editing im ungarischen Strafrecht
    71-104
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    Der Keimbahn-Genbearbeitung hat sich während den letzten Jahrzehnten auf einer revolutionären Weise entwickelt: gentechnische Eingriffe könnten potenziell nicht nur das Leben der Menschen, sondern auch sogar die menschliche Rasse drastisch verändern. Diese Entwicklung wurde jedoch vom Recht und insbesondere vom Strafrecht nicht aufgegriffen: das strafrechtliche Verhalten gegenüber der Entwicklung der Gentechnik ist veraltet, unzureichend ausgearbeitet und die abschreckende Wirkung des Strafmaßes ist unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Straftat. In meiner Arbeit gebe ich ein kurzes Überblick über die Entwicklung der Gentechnologie, ihre ethischen und sozialen Risiken, ihre internationalen Regelungen, die nationalen Regelungen und ihre Mängel, und – als Synthese meiner Erfahrungen – mache ich de lege ferenda einen Vorschlag, um letztere abzuhelfen, in dem Bemühen, eine möglichst angemessene strafrechtliche Regelung zu schaffen. Ziel meines Vorschlags ist es in erster Linie, der Keimbahn-Genbearbeitung durch spezifischere, modernisierte und in bestimmten Aspekten mit strengeren Strafrectsvorschriften zu regeln, die den Einzelnen, die Gesellschaft, die Menschheit und die Interessen der Gesellschaft vor den Gefahren schützen, die von der bevorstehenden Verbreitung des menschlichen Keimbahn-Genbearbeitung zu erwarten sind.

  • Das Auftreten, die Entwicklung und die Aufnahme von Gefahren für die Gesellschaft in den ungarischen Strafgesetzen
    105-120
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    Gesellschaftsgefährdung ist das vielleicht umstrittenste Begriffselement des Kriminalitätsbegriffs des Strafgesetzbuches. Dieses Konzept spielt eine herausragende Rolle bei der Bestimmung der innerstaatlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Seine Notwendigkeit wurde im 20. Jahrhundert von anerkannten Rechtswissenschaftlern auf dem Gebiet des Strafrechts in unserem heutigen Strafgesetzbuch diskutiert.

     

    Im sozialistischen Strafrecht der Zeit vor dem Regimewechsel wurde der Begriff der Gesellschaftsgefährdung verwendet, um den "Klasseninhalt" des Strafrechts auszudrücken. Nach den ’90er Jahren wurde dieser Begriff – in der Strafrechtswissenschaft, im Bereich der Gesetzgebung und der Strafverfolgung gleichermaßen – von inhaltlichen Elementen bereinigt, die aus dem sowjetischen Recht übernommen wurden und parteistaatlichen Zwecken dienten. Heutzutage hat die Definition der Gesellschaftsgefährdung keine ideologische, parteipolitische Bedeutung mehr, so dass ein erheblicher Teil der mit dem Strafrecht vertrauten Rechtswissenschaftler und in der Rechtsprechung als begriffliches Äquivalent der aus der deutschen Dogmatik übernommenen materiellen Illegalität angesehen wird. (Újvári, 2003)

     

     

    In diesem Beitrag stelle ich die Entstehung und Rezeption des Begriffs der Gefahr für die Gesellschaft sowohl im ungarischen Strafrecht als auch in der Strafrechtsprechung dar, und zwar von der vorangegangenen Periode – in der die formale Illegalität angewandt wurde – bis zum aktuell – geltenden Strafgesetzbuch.