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  • Pillanatfelvétel a képmás védelméhez fűződő jog bírói gyakorlatáról 2. rész
    43-54
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    Die Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild stehen in den letzten Jahrzehnten im Fokus der Rechtsliteratur und der Judikatur. In unserer digitalisierten Welt ist die Möglichkeit  des Missbrauchs von Fotos und mit dem Bildnis der Menschen bedeutend gewachsen, die Privatsphäre ist in Gefahr. Das Aussehen der Menschen – dessen Teil auch das Bildnis ist – ist die erstmalige Form der  Erscheinung der Unterscheidung der Menschen in der Gesellschaft. Der Missbrauch mit dem Recht an eigenen Bild hat verschiedene Manifestationen: die Herstellung der Aufnahmen ohne Genehmigung, die Veröffentlichung und andere Verwendung der Fotos, die Modifizierungen der Aufnahmen ohne Genehmigung, weiterhin die Übergabe der Aufnahmen an andere Personen und das Abspielen der Aufnahmen.

    Gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zur Anfertigung und Verwendung eines Bildes oder einer Tonaufnahme die Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich. Eine Ausnahme davon bilden die Massenaufnahmen und die Aufnahmen von Auftritten im öffentlichen Leben. Das neue BGB (Gesetz Nr. V. von 2013) hat die vorherige Judikatur in den Text des Gesetzes eingebaut, und betont, dass nicht nur zur Anfertigung, sondern auch zur Verwendung eines Bildes die Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich ist.

    Grundlegend ist die Aufgabe der Judikatur die Bestimmung der Grenzen der rechtsmäßigen und die unrechtsmäßigen  Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen. Die Rechtspraxis hat ausgearbeitet, was man unter Bildnis versteht, was die Voraussetzungen der Zustimmung zur Anfertigung eines Bildes sind, welche die Formen der Zustimmung sind, was man unter Massenaufnahmen versteht, und wann man über Aufnahmen von Auftritten im öffentlichen Leben sprechen kann.

    Dieses Schreiben bietet ein umfassendes Bild über das Recht und die Judikatur am eigenen Bild, detailliert und analysiert die Rechtverletzungen dieses Rechtes und die Sanktionen der Verletzungen, und gibt einen Überblick der anderen Aspekte dieses Rechtes, insbesondere präsentiert es die Fragen der Anfertigung der Tonaufnahmen bei Zivil- und Strafgerichtsverhandlungen, die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, und die Praxis der Beobachtung mit Kamera.

    Der erste Teil dieses Schreibens wurde im Erinnerungsbuch für den 65. Geburtstag von Herrn Prof György Csécsy veröffentlicht und in dem zweiten Teil des genannten Schreibens stehen die Fragen des Datenschutzes im Fokus gemäß der Regelungen des Info–Gesetzes (Gesetz Nr. CXIII von 2011), und das Problem der Anfertigung der Tonaufnahmen an Arbeitsplätzen, an öffentlichen Plätzen, in den Massenverkehrsmitteln und in den Gesellschaftshäusern werden vom Urheber ebenso geprüft. Der zweite Teil des Artikels beschäftigt sich mit den speziellen Regelungen der Zivilprozessordnung, und macht die wirksame Normen des Abschnitts von XXI/A der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. III. von 1952), die Anomalien  der Bildnis-Verfahren bekannt, auch mit Rücksicht auf die neue Prozessverordnung (Gesetz Nr. CXXX von 2016).

    Am Ende des Artikels hat der Urheber festgesellt, dass die gesetzlichen Regelungen über den Schutz der Rechte am eigenen Bild einheitliche Judikatur ermöglichen, mit Rücksicht darauf, dass die Rechtspraxis bei der Auflösung der Rechtsstreiten die bürgerrechtlichen Aspekte betont, wo die verfassungsrechtlichen, datenschutzrechtlichen Aspekte im Hintergrund stehen. Der Artikel kritisiert die Einführung und das Anbehalten des speziellen Prozesstyps, d.h. der Bildnis-Prozess.

  • Durchsetzungsmöglichkeiten im Falle des Missbrauchs einseitiger Befugnisse im Bereich der Arbeitszeit
    101-125
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    Abgesehen von den bereits erwähnten Bestimmungen des Gesetzes CXVI von 2018 zur Änderung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes über den Arbeitszeitrahmen gibt es in unserer aktuellen Gesetzgebung nirgends eine sinnvolle Forderung nach der Zustimmung der Arbeitnehmer zum Thema Arbeitszeit, die - selbst wenn die ultima ratio des Arbeitgebers beibehalten wird - unserer Ansicht nach nicht nur aus grundrechtlicher und sozialer, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht von großem Nutzen wäre. Die Erfüllung der oben erwähnten Verpflichtung zur Harmonisierung des EU-Rechts würde zweifellos auch in diesem Bereich Vorteile bringen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union keine zufriedenstellende Lösung für diese Probleme bieten, da sie selbst keine ausreichenden Rechtsvorschriften für die Beteiligung der Arbeitnehmerseite an Entscheidungen über die Arbeitszeit/den Arbeitsplan enthalten. Unserer Ansicht nach wäre die einzige Lösung eine innerstaatliche Gesetzesreform, die alle in unserer Studie aufgezeigten Probleme im Einklang mit dem EU-Recht, aber mit eigenen Lösungen, lösen würde.