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  • Das Auftreten, die Entwicklung und die Aufnahme von Gefahren für die Gesellschaft in den ungarischen Strafgesetzen
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    Gesellschaftsgefährdung ist das vielleicht umstrittenste Begriffselement des Kriminalitätsbegriffs des Strafgesetzbuches. Dieses Konzept spielt eine herausragende Rolle bei der Bestimmung der innerstaatlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Seine Notwendigkeit wurde im 20. Jahrhundert von anerkannten Rechtswissenschaftlern auf dem Gebiet des Strafrechts in unserem heutigen Strafgesetzbuch diskutiert.

     

    Im sozialistischen Strafrecht der Zeit vor dem Regimewechsel wurde der Begriff der Gesellschaftsgefährdung verwendet, um den "Klasseninhalt" des Strafrechts auszudrücken. Nach den ’90er Jahren wurde dieser Begriff – in der Strafrechtswissenschaft, im Bereich der Gesetzgebung und der Strafverfolgung gleichermaßen – von inhaltlichen Elementen bereinigt, die aus dem sowjetischen Recht übernommen wurden und parteistaatlichen Zwecken dienten. Heutzutage hat die Definition der Gesellschaftsgefährdung keine ideologische, parteipolitische Bedeutung mehr, so dass ein erheblicher Teil der mit dem Strafrecht vertrauten Rechtswissenschaftler und in der Rechtsprechung als begriffliches Äquivalent der aus der deutschen Dogmatik übernommenen materiellen Illegalität angesehen wird. (Újvári, 2003)

     

     

    In diesem Beitrag stelle ich die Entstehung und Rezeption des Begriffs der Gefahr für die Gesellschaft sowohl im ungarischen Strafrecht als auch in der Strafrechtsprechung dar, und zwar von der vorangegangenen Periode – in der die formale Illegalität angewandt wurde – bis zum aktuell – geltenden Strafgesetzbuch.