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Richterliche Unabhängigkeit und das Recht zum redlichen Verfahren
58-85Views:463Die Studie versucht die Frage zu beantworten, in welchem Verhältnis die richterliche Unabhängigkeit zum redlichen Verfahren steht.
Aufgrund der im Gerichtssystem verbreiteten Auffassung muss die richterliche Unabhängigkeit als völlig uneinschränkbar betrachtet werden, die richterliche Entscheidung kann auf keinem Fall bestritten werden und der Richter kann wegen der Urteilsfindung nicht zur Verantwortung gezogen werden. Gegenüber dieser Auffassung muss die im Grundgesetz verankerten Erwartungen der Partei und des Verfassungsgerichtshofs zur Sicherung oder Vermeidung des Rechts zu dem redlichen Verfahren und die gerichtliche organisatorische und die individuelle richterliche Verantwortung gegengestellt werden.
In diesen Rahmen befasst sich der erste Teil der Studie mit dem Wesen der richterlichen Unabhängigkeit. Neben der Übersicht der Geschichte der Unabhängigkeit des richterlichen Organisationssystems und neben der Feststellung deren Vorhandenseins ergibt sich die Frage, dass die individuelle richterliche Unabhängigkeit in diesem System gewährleistet ist. Neben der geschichtlichen Übersicht der Gewährleistung der individuellen richterlichen Unabhängigkeit wird in der Studie auch die jetzige Lage vorgestellt. In diesem Zusammenhang scheint es möglich zu sein festzustellen, dass die individuelle richterliche Unabhängigkeit zur Zeit wegen dem Mangel der die individuelle richterliche Unabhängigkeit sichernden Garantieregel weiterhin nicht gewährleistet ist. Deren Vorhandensein wäre auch deswegen wichtig, weil das Recht zum redlichen Verfahren nur auf dieser Art zu gewährleisten ist.
Zum Verstehen das Verhältnis zwischen dem Recht zum redlichen Verfahren und der richterlichen Unabhängigkeit ist die Kenntnis des Inhalts des Rechts zum redlichen Verfahren notwendig. Deswegen werden in der Studie die Grundsätze und Grundrechte zum Recht zum redlichen Verfahren aufgrund der jetzigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dargestellt. Dargestellt wird auch das Wesen des Rechts zur unparteiischen Urteilsfindung, zur redlichen Verhandlung und zur Beendigung des Verfahrens in sinnvollen Zeitrahmen. Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit werden in der Studie neben der Bestimmung des Inhalts der oben erwähnten Grundrechte auch die gerichtliche Rechtsanwendungs- und Rechtsinterpretierungsprobleme dargestellt, weswegen sich die Verletzung des Rechts zum redlichen Gerichtsverfahren ergeben kann.
Bei der Verletzung des Rechts zum redlichen Verfahren ergibt sich das Problem, mit welchen Reparationsansprüchen sich die beschädigte Verfahrenspartei an die Gerichte wenden kann bzw. welche Chance die Rechtsdurchsetzung dieser Ansprüche zur Zeit im jetzigen Gerichtssystem hat. In diesem Zusammenhang werden die Bestimmung der Funktionsform als verantwortungslose Organisation und die Ursachen der Qualifizierung des Gerichtssystems als verantwortungslose Organisation in der Studie behandelt.
Das Funktionieren als verantwortungslose Organisation ist hinsichtlich des richterlichen Organisationssystems sehr gefährlich. Das Gefährlichste ist die Erscheinung der offenen Korruption an den Gerichten. Die möglichen Folgen des Vorhandenseins der Korruption und des Funktionierens als verantwortungslose Organisation werden in der Studie ebenfalls dargestellt.
Der Autor arbeitet auch zur Zeit als Richter am Komitatgericht Szeged. Das Hauptziel der Studie war, die Aufmerksamkeit auf die Anomalien der Rechtsanwendungstätigkeit der Gerichte zu richten. Zur Bewahrung des Ansehens der Gerichte ist die Beseitigung dieser Probleme unbedingt notwendig, deswegen sind die darzustellen und die Forschungen fortzusetzen.
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Die Probleme der das staatsrechtlichen Verhältnis Österreichs und Ungarns berührenden Teile im ungarischen Strafgesetzbuch 1878 (sog. Csemegi-Kodex)
Views:135Im Rahmen dieser Studie sollen die strafrechtlichen Probleme der österreich-ungarischen Doppelmonarchie beleuchtet werden. Das ungarische Strafgesetzbuch schützte mit den Mitteln des materiellen Strafrechtes der staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen Österreich und Ungarn. Der Entwurf dieses Gesetzbuches enthielt den Schutz des Landesgebietes und der Sicherheit Ungarns, sowie denselben Österreichs. Ferner ließ der Gesetzentwurf die Ehre und freie Tätigkeit der auf die Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten abgesandte Delegation und deren Kommissionen zukommen.
Die Opposition im ungarischen Abgeordnetenhaus brachte gegen diesen Textentwurf den Einwand heftig vor, dass er das Gebiet und die Verfassung eines fremden Staates schützen will. Wie könne – fragten sie – ein ungarischer Staatsbürger Hochverrat oder Untreue gegen Österreich bzw dessen Kaiser begehen? Ein ungarischer Staatsbürger könne diese Tatbestände nur gegen Ungarn und dessen apostolischen König begehen. Die sog. Österreich-ungarische Doppelmonarchie könne einen strafrechtlichen Schutz nicht genießen, da solche Staatsformation nach der ungarischen verfassungsrechtlichen Auffassung nicht existierte. Mit diesem Schutzregel hätte die ungarische öffentlichrechtliche Meinung die Existenz der Gesammtmonarchie anerkennen, dies also ganz gegensätzlich mit den bestehenden ungarischen Gesetze.
Die ungarische Regierung stand auf der Basis der Pragmatischen Sanktion (GA I, II und III vom Jahre 1723) und des sog. Ausgleichsgesetzes (GA XII vom Jahre 1867), die den Schutz des österreichischen Staatsgebiet ebenso vorschreiben. Die Pragmatische Sanktion bestimme den gemeinsamen und gegenseitigen Schutz der Gebiete beiden Staaten, aus dieser folgt also die oben genannten Verpflichtung Ungarns, das Staatsgebiet Österreichs zu schützen. Der Gesetzentwurf erwünscht also nichts anderes als die Verwirklichung der in der Pragmatischen Sanktion vorgelegten Idee der gegenseitigen und gemeinsamen Verteidigung und dies wird auch mit strafrechtlichen Mitteln versichert.
Aus der Pragmatischen Sanktion fließt aber der Schutz des Staatsgebiet nicht eindeutig, sie spricht nähmlich nur über die Verteidigung der staatsrechtlichen Beziehung. Der strafrechtliche Schutz des österreichischen Staatsgebiets wurde also vom Csemegi-Kodex erschafft.
Nach dem ungarischen Strafgesetzentwurf wird derjenige bestraft, der gegen die zwischen den zwei Staaten bestehende staatsrechtliche beziehung erregt. Der Entwurf definierte aber nicht den Ausdruck “erregen” und hat auch nicht bestimmt, wie man dieses Verbrechen begehen kann. Dazu war eine gewaltsame Handlung ebenso nicht erwünscht, wie irgendein Ergebnis oder jegliche Folge. Endlich gab der Regierung dem Druck der Opposition nach und wurde der Ausdruck “erregen” durch “aufreizen” ersetzt.
Der Strafgesetzentwurf enthielt auch den strafrechtlichen Schutz des königlichen Hauses. Das ungarische Staatsrecht bestimmte aber nicht genau wer zu dem königlichen Haus bzw zu der königlichen Familie zu zahlen ist. Der Richter sollte also ggf. den Justizminister fragen, ob der Opfer ein Mitglied des kgl. Hauses sei oder nicht. Dadurch wurde aber der Satz der richterlichen Unabhängigkeit verletzt, nach der selbst der Richter den Sachverhalt feststellen musste, ohne Mitwirkung irgendwelcher Organe der Exekutive.
Im Jahre 1908 wurde Bosnien und die Herzegowina durch die Monarchie annektiert. Es entstand aberkein Gesetz darüber, ob Bosnien und die Herzegowina fortan als Inland oder als Ausland gelten. Es wurde auch nicht bestimmt, welche Staatsbürgerschaft die Bosniaken erhalten.So kann man nicht feststellen, ob ein Bosniak Hochverrat, Untreue oder das Verbrechen gegen das zwischen Österreich und Ungarn bestehende staatsrechtliche Verhältnis begehen kann.
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Characteristics of the ISDS and challenges for arbitrators under the ICSID Convention
5-36Views:292The legal protection of foreign investors is mainly ensured by international investment agreements, with more than two thousand bilateral investment treaties worldwide and nearly four hundred other international treaties containing investment protection provisions. These conventions provide legal solutions for foreign investors to reduce investment risks in a foreign country, including rules on the treatment of foreign investment, expropriation and dispute settlement.
One of the most common ways of resolving disputes between a foreign investor and the host state is the Investor-State Dispute Settlement (ISDS) procedure, which is conducted before an independent international arbitration tribunal. ISDS generally has the advantage of being objective and efficient, but it has also been criticised for legal certainty, transparency, procedural inconsistency, costs and the impartiality of the arbitrators.
This paper examines the ISDS system and the rules of the International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID), one of the most common procedural fora. It focuses on concerns about the independence of arbitrators, one of the most critical aspects of the system.
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Judicial independence as an institutional safeguard of the exercise of individuals’ fundamental and procedural rights
47-70Views:2Judicial independence is a requirement in EU law stemming from the principle of effective judicial protection referred to in Article 19 of the Treaty on the European Union (hereinafter: TEU), and from the right to an effective remedy before a court enshrined in Article 47 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union (hereinafter: Charter). Furthermore, it forms part of the essence of the right to a fair trial (CJEU C-896/19, 51).
This study focuses on researching judicial independence from material point of view, because it is a question whether a judge can be independent without appropriate remuneration or not, and whether the Hungarian system corresponds to the expectations of the Court of Justice of the European Union (hereinafter: CJEU) and the European Court of Human Rights (hereinafter: ECtHR), furthermore charters, reports, opinions and other documents drawn up by bodies of the Council of Europe (hereinafter: CU) or under the aegis of the United Nations (hereinafter: UN).