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  • A fellebbezés elintézése a harmadfokú büntetőeljárásban
    120-137
    Megtekintések száma:
    60

    The questions of remedy are in close relations with the legal force. The legal force of the
    clinching decisions represents the final, irreversible decision about the demand of penal law,
    which decision is a guideline and undeniably binding for all, and cannot be attacked with an
    ordinary appeal.
    The legal force of other decisions with the capacity to have legal force defines a decision
    which is final, irreversible, a guideline for all, obligatory (independent of executability) and
    cannot be attacked with an appeal.
    Furthermore, there are the decisions with formal legal force, the legal force of which stands
    only for not being appealable.
    A valid decision can only be made about the factual and legal basis of criminal responsibility
    by the court that is entitled and obligated to do it, that is, only the court has a right during
    criminal procedure to decide whether there was a crime or not, and if yes, who committed it.
    In relation to this, the question of material legal force can only regard the constituted charge
    and the act in consideration, when the court makes a permanent decision about the demand of
    penal law, in the framework of the substantive judging of the act that became the object of
    prosecution.
    Lodging an appeal on legal grounds shall be governed by the provisions set forth in Chapter
    XV of the Criminal procedure Act. The judgement of the court of second instance may be
    appealed at the court of appeal. The appeal against the judgement of the court of second
    instance may involve any of the dispositions therein or exclusively the justification thereof.
    An appeal may be lodged for legal or factual reasons. An appeal suspends the part of the judgement to become final which is to be reviewed by the court of appeal owing to the appeal.
    The third remedy is allowed only in cases where the first and second instance decision is
    absolutely different in the question of guilty.

  • A magyar büntető igazságszolgáltatás az államalapítást követő első századokban a római és az európai jogfejlődés tükrében
    Megtekintések száma:
    130

    Der Aufsatz stellt die Strafjustiz der ersten Jahrhunderte nach der ungarischen Staatsgründung, des Zeitalters der Könige aus dem Hause Árpád im Spiegel der römischen und westeuropäischen, besonders der fränkischen Rechtsentwicklung vor. Er untersucht neben der Entstehung des ungarischen Gerichtssystems die Ordnung des Strafverfahrens, eingehend auf die Ladung, die Beweisverfahren, besonders die Gottesurteile, den Gerichtsbeschluss und den Rechtsbehelf.

    Die Arbeit ist rechtsgeschichtlichen Inhalts, aber wo es möglich ist, und Parallelen gezogen werden können, vergleicht sie solche Einrichtungen des ehemaligen und modernen Rechts miteinander, die während der Rechtsentwicklung unverändert Teil des Strafprozesses geblieben sind.

    Dem einleitenden Teil folgend geht sie als Erstes auf den Begriff und Zweck des Strafverfahrens ein; diesen Zweck definiert sie nach den literarischen Quellen als die Belangung der die Staatsordnung verletzenden Person.

    Auf die geschichtliche Entwicklung besonders des Zivilrechts, aber auch des Strafrechts hatten die römisch-rechtlichen Wurzeln großen Einfluss. Der Aufsatz bietet einen Überblick über die organisatorischen und prozessualen Grundlagen der römischen Strafjustiz, sowie die einzelnen Straftaten und die ihre Beurteilung regelnden Normen. Es wird betont, dass bereits im römischen Recht solche konstitutionelle, den europäischen Standards entsprechende Prinzipien zur Geltung kamen, wie die Öffentlichkeit der Verhandlung oder das Recht auf Verteidigung.

    Nach der Analyse der römisch-rechtlichen Grundlagen wird die Entwicklung des mittelalterlichen europäischen Strafrechts untersucht. Die Rechtsgeschichte, die Rechtsentwicklung Kontinentaleuropas hatte bedeutenden Einfluss auf die Regeln des ungarischen Strafprozessrechts. Besondere Hervorhebung verdient in diesem Teil das Recht des Fränkischen Reichs.

    Nach der Beleuchtung des europäischen strafrechtlichen Hintergrunds analysiert der Aufsatz die Strafjustiz der Könige aus dem Hause Árpád. Er stellt die Entwicklung des Gerichtssystems, die Rechtsprechung durch den König, dann durch die Großwürdenträger, die Entstehung des ordentlichen Gerichtssystems und der Gerichte auf dem Land vor, hinweisend darauf, dass bereits zu Anfang der Herrschaft der Könige aus dem Hause Árpád solche wichtigen königlichen Dekrete erlassen wurden, die die Entwicklung des Strafrechts wesentlich bestimmt haben.

    Nach dem Überblick des Gerichtssystems untersucht die Arbeit einzelne wichtige Rechtsinstitute des Strafprozessrechts. Eine solche grundlegende Einrichtung ist die Beiladung, die der Ladung des modernen Rechts entspricht. Die Adeligen konnten ausschließlich durch ordnungsgemäße Ladung beigeladen werden, im Gegensatz zu den Leibeigenen, in deren Strafsachen der Gutsherr aufgerufen wurde, sie vor Gericht zu stellen.

    Sehr wichtige Rechtsinstitute des Strafverfahrens sind des Weiteren die einzelnen Beweisverfahren, die anfangs in Gottesurteilen sakraler Charakter wie den Proben beziehungsweise dem Zweikampf in Erscheinung traten. Neben den Gottesurteilen können als weitere Beweisverfahren der Reinigungseid sowie der formelle Zeugenbeweis erwähnt werden, aber schon früh bekannt war auch der Urkundenbeweis.

    Der Aufsatz unterzieht die Urteilsfindung im Prozess separat einer Untersuchung, hervorhebend, dass im Verfahren gegen den Adeligen die Öffentlichkeit zur Geltung kam, seit König Béla III. wurde über die Verhandlung sogar Protokoll geführt. Um ein Urteil musste das Gericht ersucht werden, und es wurde vom Gericht gefällt.

    Die Arbeit berührt schließlich einzelne wichtige Fragen des Rechtsbehelfs mit der Bemerkung, dass vom Rechtsbehelf im modernen Sinne genommen im Zeitalter der Könige aus dem Hause Árpád noch nicht gesprochen werden kann. Das Rechtsmittel zielte zu dieser Zeit noch nicht auf die Beseitigung der Fehlentscheidung, sondern konnte die Justizverweigerung seitens des Gerichts oder gewisse Formwidrigkeiten beanstanden.